Einschulung Thüringen 2024, 2025, 2026

Anmeldefrist Einschulung

Anmeldefristen

Bis zum Schuljahr 2021/2022 gibt der zuständige Schulleiter in der Zeit vom 1. bis 8. Dezember des Vorjahres Ort und Zeit der Anmeldung zum Schulbesuch bekannt. Die Bekanntmachung erfolgt durch den Schulträger in ortsüblicher Weise. In Gemeinden mit mehreren Grund- und Förderschulen geschieht die Bekanntmachung für alle Schüler gemeinsam. Für jede Grundschule ist dabei der Schulbezirk anzugeben. Die Eltern melden die Kinder in der Zeit vom 10. bis 20. Dezember an. Bei der Anmeldung sind die Geburtsurkunde oder das Familienstammbuch vorzulegen. Die Eltern unterrichten den Schulleiter über eine offensichtliche oder vermutete Behinderung des Kindes. Melden Eltern ihr Kind bei einer Schule in freier Trägerschaft an, so setzt diese davon die nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 zuständige Schule bis zum 31. Dezember in Kenntnis. Eltern können ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf auch unmittelbar bei der zuständigen Förderschule anmelden. Melden Eltern ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf an einer Grundschule an, so setzt diese davon die zuständige Förderschule bis zum 31. Dezember in Kenntnis. Ab dem Schuljahr 2022/2023 ändert sich der Zeitraum, indem der zuständige Schulleiter Ort und Zeit für die Anmeldung bekannt gibt. Dies ist dann zwischen dem 15. bis 30. April des Vorjahres. Die Anmeldung erfolgt dann wischen dem 02. und 10. Mai des Vorjahres.

Einschulungsalter, Stichtag

Die Vollzeitschulpflicht beginnt für alle Kinder, die am 1. August (Stichtag) eines Jahres sechs Jahre alt sind, am 1. August desselben Jahres.

Voraussetzungen für vorzeitige Einschulung

Ein Kind, das am 30. Juni mindestens fünf Jahre alt ist, kann auf Antrag der Eltern am 1. August desselben Jahres vorzeitig in die Schule aufgenommen werden. Die Entscheidung trifft der Schulleiter im Benehmen mit dem Schularzt. Die Schulpflicht beginnt mit der Aufnahme.

Voraussetzungen für Rückstellung

Ein Kind, das am 1. August eines Jahres mindestens sechs Jahre alt ist, kann im Ausnahmefall auf Antrag der Eltern für die Dauer eines Schuljahres vom Besuch der Klassenstufe 1 der Grundschule zurückgestellt werden, wenn aufgrund der Entwicklung des Kindes zu erwarten ist, dass es nicht mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann. Der Antrag kann erst nach der schulärztlichen Untersuchung und nach Beratung durch die Schule gestellt werden. Die Zurückstellung erfolgt durch den Schulleiter und darf nicht wiederholt werden.